Im deutschen Strafrecht (StGB) werden verschiedene Formen der Körperverletzung unterschieden. Die Unterscheidung richtet sich meist danach, wie die Tat begangen wurde (z. B. mit einer Waffe), welche Folgen sie hat (z. B. bleibende Schäden) oder ob sie absichtlich oder versehentlich geschah.
Die wichtigsten Formen im Detail
Hier ist die Erklärung der Unterschiede:
- Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB): Dies ist das Grunddelikt. Es liegt vor, wenn jemand eine andere Person körperlich misshandelt (z. B. Schläge, die Schmerzen verursachen) oder an der Gesundheit schädigt (z. B. Verursachen einer Krankheit oder eines Rauschzustandes).
- Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Hierbei ist die Art der Begehung entscheidend, die die Tat gefährlicher macht als den „Normalfall“. Dazu zählen Taten, die begangen werden:
- durch Beibringung von Gift,
- mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (z. B. ein beschuhter Fuß),
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (mindestens zwei Personen gegen eine),
- oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (z. B. Würgen).
- Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): Diese Form definiert sich über die dauerhaften Folgen für das Opfer. Sie liegt vor, wenn das Opfer durch die Tat zum Beispiel:
- das Sehvermögen, das Gehör oder das Sprechvermögen verliert,
- ein wichtiges Glied des Körpers verliert (z. B. Hand oder Fuß),
- dauerhaft entstellt ist oder in Siechtum/Lähmung verfällt.
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): Dies ist eine Kombination aus Vorsatz und Fahrlässigkeit: Der Täter wollte das Opfer zwar verletzen (Vorsatz), aber den Tod nicht herbeiführen. Der Tod ist „nur“ die fahrlässige Folge der Verletzung.
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB): Hier handelt der Täter nicht absichtlich. Die Verletzung passiert aus Unachtsamkeit oder Pflichtverletzung (klassische Beispiele sind Verkehrsunfälle oder Ärztefehler).
- Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB): Dies betrifft Täter, die Personen quälen oder vernachlässigen, die ihrer Fürsorge unterstehen (z. B. Kinder, Kranke oder Pflegebedürftige).
Zudem gibt es noch Sonderformen wie die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) oder die Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) für Polizeibeamte oder ähnliche Amtsträger.
Übersicht: Körperverletzungsdelikte in Deutschland (PKS)
| Deliktsart |
§ StGB |
2022 (Fälle) |
2023 (Fälle) |
2024 (Trend/Vorläufig) |
| Gefährliche & Schwere KV |
§§ 224, 226 |
144.663 |
154.541 |
158.177 (+2,4%) |
| Vorsätzliche einfache KV |
§ 223 |
366.699 |
ca. 429.157 |
(Trend steigend) |
| KV mit Todesfolge |
§ 227 |
124 |
niedr. 3-stelliger Bereich |
k.A. |
| Fahrlässige KV |
§ 229 |
ca. 35.000 |
k.A. |
k.A. |
| Misshandlung Schutzbefohlener |
§ 225 |
4.482 |
ca. 4.800 |
k.A. |
* Quellenbasis:
Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Werte für 2024 basieren auf vorläufigen Trendanalysen/Teilberichten.
„k.A.“ = Keine abschließenden Daten veröffentlicht.